§ 1 Name, Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und
Förderer des Schlosses Crossen“ („FFSC“).
2. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
3. Der Sitz des
Vereins ist Crossen.
4. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
§ 2 Zweck
1. Das
Schloss Crossen steht unter Denkmalschutz und bedarf auch der Denkmalpflege. Es
ist im Denkmalbuch des Landes Thüringen eingetragen. Dabei steht im
Vordergrund das Schloss Crossen in seiner historischen Bedeutung zu erhalten und
vor allen Dingen auch die kulturellen und architektonischen Werte dieses
Objektes. Das Schloss Crossen ist nicht nur ein heimatliches sondern auch ein
einmaliges historisches Kunstgut des frühen Klassizismus und muss erhalten
werden.
2. Der Verein verfolgt daher ausschließlich und
unmittelbar den Zweck das Schloss zu erhalten, es einer diesem Zweck dienenden
Nutzung zuzuführen. Besonders in dieser Angelegenheit ist es Ziel des
Vereinseinen Betreiber zu suchen und Schnittstelle zwischen den derzeitigen
Eigentümern, Interessenten, der öffentlichen Verwaltung und der Öffentlichkeit
zu sein.
3. Der Verein soll als verlässlicher und
kompetenter Ansprechpartner für die derzeitigen und künftigen Eigentümer aber
auch für interessierte Personen und die Öffentlichkeit
fungieren.
4. Die Mittel und Möglichkeiten des Vereins
sollen auch dazu dienen, das Schloss der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Dazu sollen Führungen und Veranstaltungen im Schloss oder über das Schloss und
seine Geschichte organisiert werden. Die Mittel des Vereins sollen verwandt
werden, die Geschichte des Schlosses zu dokumentieren in dem vorhandene
Dokumente gesammelt, aufbereitet und für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden. Noch lebende Zeitzeugen sollen hierzu einbezogen werden. Hierfür wird
eine Internetpräsenz aufgebaut werden.
5. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist
selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach
schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag
durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erklärt werden. Er wird zum
31.12. des Jahres wirksam. Er muss schriftlich gegenüber dem
Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen
des Vereins verstößt. Überden Ausschluss entscheidet die
Mitgliederversammlung. Der Ausschluss ist dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des
Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
6. Das
ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Vereinsvermögen.
7. Der Aufnahmebeitrag für juristische Personen beträgt €
500,00 €, der jährliche Beitrag beträgt 100,00 €.
8. Der Aufnahmebeitrag für
natürliche Personen beträgt € 50,00, der jährliche Beitrag beträgt €
50,00.
9. Der Beitrag ist am 30.01. des Jahres fällig. Er wird durch
Lastschrift eingezogen. Bei Eintritt im laufenden Jahr ist der volle Beitrag zu
zahlen.
Für Schüler und Studenten entfällt der Aufnahmebeitrag in
Höhe von 50 €.
§ 4 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins ist in einer
Mitgliederversammlung zu wählen. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Für die Wahl gilt einfache Mehrheit
2. Der
Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,
dem Schriftführer und dem Kassierer. Soweit die Gemeinde Crossen ordentliches
Mitglied des Vereins ist, ist der Bürgermeister der Gemeinde gekorenes Mitglied
des Vorstandes, ohne besondere Funktion im Vorstand selbst.
3. Der Verein
gibt sich eine Geschäftsordnung aus der sich auch die Aufgabenverteilung des
Vorstandes ergibt.
4. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam.
5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt; er bleibt jedoch
so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung soll im ersten
Quartal des Jahres stattfinden. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn
mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des
Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom
Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe
der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung kann schriftlich oder durch Email
einberufen werden.
3. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle
seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird
ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der
Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung
bestimmt.
4. In der Mitgliederversammlung berichtet der Vorstand den
Mitgliedern über die vergangenen und zukünftigen Aktivitäten und die
finanziellen Mittel des Vereins.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur
Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ den
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
7. Über die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter
und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
§ 6 Auflösung,
Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von 4/5 der ab gegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei
Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Crossen, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Kindereinrichtungen zu
verwenden hat.
Crossen im August 2013