Thüringer Landtag - 4. Wahlperiode Drucksache 4/4278
THÜRINGER LANDTAG 4. Wahlperiode
K l e i n e A n f r a g e der Abgeordneten Huster und Kuschel (DIE LINKE) und A n t w o r t des Thüringer Finanzministeriums Verkauf des Schlosses Crossen durch die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH Die Kleine Anfrage 2406 vom 15. Mai 2008 hat folgenden Wortlaut: Das Schloss Crossen war von 1990 bis zu dessen Verkauf im Besitz der Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG). Während dieser Zeit sollen mehr als zwei Millionen Euro aus Mitteln des Landes in die Unterhaltung und Instandsetzung investiert worden sein.
Das Schloss sollte bereits im November 2006 zu einem Preis von mindestens 850 000 Euro verkauft werden, obwohl der Verkehrswert auf rund 2,5 Millionen Euro geschätzt wurde. Der angestrebte Verkauf scheiterte, weil voraussichtlich weitere 15 Millionen Euro als Instandsetzungs- und Sanierungsmaßnahmen investiert werden müssten. Im Juni 2007 soll das Schloss zu einem Preis von 205 000 Euro von der Hurlson GmbH ersteigert worden sein. Die LEG soll zum damaligen Zeitpunkt nicht auf die Vorlage eines Nutzungskonzeptes durch potentielle Käufer bestanden haben. Von einem Vorkaufsrecht soll die Gemeinde Crossen aus Geldmangel keinen Gebrauch gemacht haben. Die neuen Eigentümer bieten zwischenzeitlich das Schloss zum Verkauf an und streben dabei einen zu realisierenden Verkaufspreis von 950 000 Euro an. Der unverzügliche Weiterverkauf des Schlosses soll dadurch ermöglicht worden sein, dass die LEG auf Nutzungs- oder Weiterveräußerungsklauseln im Vertrag verzichtet haben soll. Die gegenwärtigen Eigentümer sollen die bisherige Nutzung des Schlosses auch für öffentliche Zwecke unterbunden haben.
Wir fragen die Landesregierung:
1. Mit welcher ursprünglichen Zielstellung ist das Schloss Crossen in den Besitz der LEG übergeben worden?
Inwieweit konnte diese ursprüngliche Zielstellung bis zum Zeitpunkt der Veräußerung realisiert werden und wie begründet die Landesregierung mögliche Abweichungen?
2. In welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt hatte die LEG für welche Maßnahmen mit welcher Zielstellung Investitionen am Schloss Crossen durchgeführt? Inwieweit sind dabei Landesmittel aus welchen Fördermittelprogrammen bzw. Haushaltstiteln zum Einsatz gekommen?
3. Welchen Verkehrswert hatte das Schloss Crossen zum Zeitpunkt der Veräußerung? Zu welchem Preis ist das Schloss Crossen zu welchem Zeitpunkt an welchen neuen Eigentümer veräußert worden? Aus welchen Gründen weichen dabei ggf. der ermittelte Verkehrswert und der tatsächliche Verkaufserlös voneinander ab?
4. Inwieweit besteht nach gegenwärtigem Stand der Erkenntnisse der Landesregierung ein Rückforderungsanspruch der bisher aus Landesmitteln bereitgestellten Fördermittel, die die LEG gemäß derAntwort auf Frage 2 erhalten hat, sollte der Verkaufserlös des Schlosses gemäßAntwort auf Frage 3 unterhalb der bereitgestellten Summe aus Landesfördermitteln liegen? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
5. Welche Nutzungskonzepte mussten potentielle Erwerber des Schlosses Crossen gegenüber der LEG im Vorfeld der Veräußerung vorlegen? Welche Kriterien wurden dabei durch die LEG maßgeblich geprüft, um eine Bieterauswahl vornehmen zu können? Aus welchen Gründen wurde ggf. auf die Vorlage eines Nutzungskonzeptes verzichtet und wie bewertet die Landesregierung diesen Verzicht durch die LEG?
6. Welche Auflagen und sonstigen Bestimmungen insbesondere zur Nutzung, Unterhaltung und der weiteren Veräußerung des Schlosses Crossen wurden zwischen der LEG und dem neuen Eigentümer vertraglich geregelt und wie werden diese vertraglichen Regelungen durchgesetzt? Weshalb wurde ggf. durch die LEG auf derartige vertragliche Auflagen und sonstige Bestimmungen verzichtet und wie bewertet die Landesregierung diesen Verzicht durch die LEG?
7. Welche Auflagen oder sonstigen Bestimmungen zum öffentlichen Zugang des Schlosses wurden zwischen der LEG und dem neuen Eigentümer vertraglich geregelt und wie werden diese vertraglichen Regelungen durchgesetzt? Weshalb wurde ggf. durch die LEG auf derartige vertragliche Auflagen und sonstige Bestimmungen verzichtet und wie bewertet die Landesregierung diesen Verzicht durch die LEG?
8. Inwieweit besteht nach Auffassung der Landesregierung die Möglichkeit, dass die Gemeinde Crossen oder Dritte das Schloss mit Hilfe des Landes erwerben können, damit das Schloss künftig wieder einer öffentlichen Nutzung im Interesse der Allgemeinheit zugeführt werden kann? Wie begründet die Landesregierung ihre Auffassung?
Das Schloss sollte bereits im November 2006 zu einem Preis von mindestens 850 000 Euro verkauft werden obwohl der Verkehrswert auf rund 2,5 Millionen Euro geschätzt wurde
9. Juli 2008 Antwort auf die kleine Anfrage
Das Thüringer Finanzministerium hat die Kleine Anfrage namens der Landesregierung mit Schreiben vom 30. Juni 2008 wie folgt beantwortet: Das Schloss Crossen und weitere 330 Liegenschaften sind mit dem Ziel der Verwertung mit Zustimmung des Thüringer Landtags vom 19. Dezember 1996 (Drucksachen 2/1508 und 2/1552) an die Landesentwicklungsgesellschaft Thüringen mbH (LEG) veräußert worden. Nach dem Kaufvertrag vom 27. Dezember 1996
zwischen dem Freistaat Thüringen und der LEG hat sich diese verpflichtet, Burgen und Schlösser unabhängig von der Höhe des Wertes nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Thüringer Landtags zu verkaufen.
Im März 2003 wurde bei einer unterstellten Nutzung als Wohn-, Büro- und Hotelstandort eingeschätzt, dass für Schloss Crossen ein Verkaufserlös von 2 480 000 Euro erzielt werden könnte. Die fast zehn Jahre laufenden Veräußerungsbemühungen der LEG haben aber gezeigt, dass das Schloss mit der Auflage einer Nutzungskonzeption und unter Berücksichtigung der erheblichen Sanierungs- und Modernisierungsaufwendungen am Markt nicht veräußerbar ist. Da der LEG keine weiteren Mittel für eine Sanierung zur Verfügung standen, hat sie vorgeschlagen, Schloss Crossen über eine Grundstücksauktion zu veräußern.
Der Haushalts- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am 5. Oktober 2006 der mit Vorlage 4/1095
vorgeschlagenen Veräußerung des Schlosses im Wege einer Auktion zu einem Auktionslimit von 850 000
Euro einstimmig zugestimmt. In der am 24. November 2006 durchgeführten Auktion sowie einer 2-monatigen Nachauktionsfrist wurden keine Gebote abgegeben.
Die LEG hat im Dezember 2006 im Rahmen einer Portfolioanalyse die Verwertungsfähigkeit der vom Freistaat 1996 erworbenen Liegenschaften überprüfen lassen. Für das Schloss Crossen wurde dabei ein Marktwert von 200 000 Euro ermittelt. Auf dieser Grundlage wurde der Haushalts- und Finanzausschuss mit Vorlage 4/1533 um Zustimmung zur Veräußerung des Schlosses im Wege einer Auktion zu einem Auktionslimit von 200 000 Euro gebeten. Der Ausschuss hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2007 mehrheitlich in diese Veräußerung eingewilligt.
In der Auktion am 23. Juni 2007 ist Schloss Crossen zu einem Preis von 205 000 Euro verkauft worden. Die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses wurden in der Sitzung vom 5. Juli 2007 über den Verkauf unterrichtet.
Nunmehr wird das Schloss zum Preis 950 000 Euro zum Verkauf angeboten. Ob und zu welchem Preis die Veräußerung tatsächlich realisiert wird, bleibt ebenso abzuwarten wie gegebenenfalls die dann weitere Nutzung.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage 2406 im Namen der Landesregierung wie folgt:
Zu 1.: Das Schloss Crossen ist mit dem Ziel der Verwertung an die LEG verkauft worden (vgl. Drucksachen 2/1508 und 2/1552). Mit dem Verkauf ist diese Zielstellung erreicht worden.
Zu 2.: Die Mitglieder des Haushalts- und Finanzausschusses sind in der Sitzung vom 5. Juli 2007 über die Höhe, die Zeiträume und die Maßnahmen der von der LEG durchgeführten Investitionen unterrichtet worden.
Der Schlossturm und das Dach des Hauptschlosses waren in der Bausubstanz stark geschädigt und unter anderem durch Schwammbefall bereits teilweise vom Einsturz bedroht. Eindringende Feuchtigkeit führte zu Schäden im 1. Obergeschoss und im Festsaal. Die LEG musste die erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen wie folgt veranlassen: - Sanierung und Instandsetzung des Schlossturms des Dachtragwerkes, Neueindeckung des Daches in den Jahren 1998 bis 2003; Gesamtinvestitionssumme 2 490 000 Euro (Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 63 962 Euro, von der Gesellschaft für Arbeit und Wirtschaftsförderung in Höhe von 143 056 Euro und aus Mitteln der Denkmalpflege in Höhe von 10 255 Euro); - Einbau einer Gasheizzentrale im Jahr 1998; der Einbau war wegen des Ablaufs der Ausnahmegenehmigung für den Betrieb der alten Kohleheizung erforderlich; Gesamtkosten 144 000 Euro; hierfür hat die LEG keine Zuschüsse von Dritten erhalten; - Notsicherung des Kavalierhauses im Jahr 2004 mit Gesamtkosten von 37 200 Euro (Zuschüsse von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 11 100 Euro und von der Gesellschaft für Arbeit und Wirtschaftsförderung in Höhe von 17 320 Euro).
Zu 3.: Zum Marktwert und zum Veräußerungserlös wird auf die Eingangsbemerkungen verwiesen. Das Schloss ist am 23. Juni 2007 an die in der Kleinen Anfrage genannte Hurlson GmbH verkauft worden. Die Abweichung des Verkaufserlöses zum Buchwert ergibt sich aus dem Auktionsverhalten der Bieter.
Zu 4.: Der Verkaufserlös liegt über den ausgereichten Fördermitteln des Freistaats.
Zu 5.: Im Rahmen von Grundstücksauktionen ist es nicht möglich, eine Bieterauswahl zu treffen oder von potentiellen Kaufinteressenten Nutzungskonzepte einzufordern. Im Vordergrund der Vermarktung stand nicht die Gewinnung eines Käufers, der sich durch spezifische Nutzungskonzepte qualifiziert, sondern überhaupt eines Käufers, der bereit war, die Sanierungs- und Bewirtschaftungslasten zu tragen. Bei der Vermarktung auf der Basis von Nutzungskonzepten hätte die LEG nach ihrer Markteinschätzung keinen positiven Kaufpreis erzielen können bzw. hätte die Liegenschaft auch über eine Auktion nicht veräußern können. Die Bieterauswahl ergibt sich aus dem Auktionsverfahren.
Vorstehendes gilt ebenso bei der Einlieferung von landeseigenen Liegenschaften in eine Grundstücksauktion.
Zu 6.: Im Auktionsexposé ist auf die Denkmaleigenschaft von Schloss Crossen besonders hingewiesen worden. Die zuständige Denkmalschutzbehörde kann zur künftigen Nutzung, Sanierung und Unterhaltung bei Bedarf entsprechende Maßnahmen fordern (§ 6 ff.Thüringer Denkmalschutzgesetz [ThürDSchG]). Der Gemeinde steht ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht zu (§ 30 ThürDSchG). Individuelle darüber hinausgehende vertragliche Regelungen hätten nach Markteinschätzung der LEG die Veräußerung im Wege einer Auktion von vornherein ausgeschlossen.Gleiches gilt bei der Einlieferung von landeseigenen denkmalgeschützten Liegenschaften in eine Grundstücksauktion.
Zu 7.: Der Käufer ist gemäß § 10 ThürDSchG dazu verpflichtet, den öffentlichen Zutritt im Rahmen des Zumutbaren zu gewähren. Weitergehende Auflagen für den Käufer bestehen nicht. Auch in der Vergangenheit bestand - über die Regelungen des § 10 ThürDSchG hinaus - kein öffentlicher Zugang zum Schloss.
Zu 8.: Der Landesregierung sind Erwerbsabsichten der Gemeinde Crossen oder von Dritten nicht bekannt.
In Vertretung Dr. Spaeth Staatssekretär